Landesverband AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V.
AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V.

Die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. ist der Landesverband der sechs rheinland-pfälzischen AIDS-Hilfen. Sie wurde 1991 gegründet und vertritt ihre Mitgliedsorganisationen  auf Landes- und Bundesebene.

In enger Kooperation mit dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie sowie der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. gibt die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz eigene Infobroschüren heraus und organisiert die jährliche landesweite Aktionswoche zur HIV/STI-Prävention in Schulen.

Darüber hinaus unterstützt sie ihre Mitgliedsorganisationen in der konzeptionellen Weiterentwicklung ihrer Angebote, der Verwaltungs- sowie der Öffentlichkeitsarbeit.

 

Vorstand

Auf der Mitgliederversammlung 2020 in Mainz wurde ein dreiköpfiger ehrenamtlicher Vorstand gewählt, der die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. in den nächsten zwei Jahren nach außen vertritt. Der aktuelle Vorstand setzt sich zusammen aus

 

Landesgeschäftsstelle

Landesgeschäftsführer der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. ist Markus Tyrell, Landeskoordinator ist Jürgen Birster. Die Landesgeschäftsstelle hat ihre Büroräume in Trier im gleichen Gebäude wie die AIDS-Hilfe Trier e.V.

 

Kontakt

AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V.
Landesverband der rheinland-pfälzischen AIDS-Hilfen
Saarstraße 55
54290 Trier

Tel: 0651/9704420
Fax: 065/970 44 21

info[at]aidshilfe-rlp.de

HIV: Zahlen für Rheinland-Pfalz
Das Robert-Koch-Institut (rki) berichtet jedes Jahr zum Welt-AIDS-Tag über die epidemiologische Situation bei HIV/AIDS zum jeweiligen Vorjahr. Aktuell liegen uns somit die Zahlen für das Jahr 2019 vor. Eckdaten HIV/AIDS in Rheinland-Pfalz

 

Menschen in Rheinland-Pfalz

Ende 2020 lebten in Rheinland-Pfalz geschätzt mehr als 2.370 Menschen mit HIV, davon über 1.820 Männer und über 550 Frauen.

Etwa 1.430 HIV-Infektionen entfallen dabei auf Männer, die Sex mit Männern hatten. 370 Personen haben sich über heterosexuelle Sexualkontakte, etwa 200 über intravenösen Drogengebrauch mit dem HI-Virus infiziert. Hinzu kommen mehr als 385 Menschen, die sich im Ausland mit HIV angesteckt haben.

Das Robert-Koch-Institut schätzt, dass mehr als 320 (13,5 %) HIV-Infektionen von Menschen, die in Rheinland-Pfalz leben, nichtdiagnostiziert sind. Weiterhin wissen somit viele Betroffene gar nicht von ihrer HIV-Infektion.

 

HIV-Neuinfektionen & -Diagnosen

2020 haben sich etwa 65 Menschen in Rheinland-Pfalz neu mit HIV angesteckt. Im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern und dem Bundesdurchschnitt fallen die HIV-Neuinfektionen in Rheinland-Pfalz damit vergleichsweise niedrig aus.

Die geschätzte Zahl der HIV-Erstdiagnosen im Jahr 2020 liegt bei 95. Die Unterscheidung zwischen HIV-Neuinfektionen und HIV-Neudiagnosen ist wichtig: oft liegen zwischen Ansteckung und Diagnose mehrere Monate bis Jahre. Da die Zahl der geschätzten HIV-Erstdiagnosen die Zahl der geschätzten Neuinfektionen übersteigt, sinkt somit allmählich die Dunkelziffer.

30 (31,6 %) der HIV-Neudiagnosen des Jahres 2020 erfolgten erst bei fortgeschrittenem Immundefekt, also im AIDS-Stadium oder kurz davor.

Dieser hohe Wert ist sehr bedenklich: denn durch eine frühzeitige Diagnose und damit auch einem früheren Behandlungsbeginn kann ein Fortschreiten der HIV-Infektion und das Eintreten von AIDS heute fast immer verhindert werden.

Die geschätzten Todesfälle bei HIV-Infizierten liegen für das Jahr 2020 bei 15. Das Robert-Koch-Institut (rki) schätzt die Gesamtzahl der Todesfälle in Rheinland-Pfalz seit Beginn der Epidemie auf 1.090.

Syphilis/Hepatitis/STI: Zahlen für Rheinland-Pfalz
Die Einschätzung der STI-Verbreitung in Rheinland-Pfalz ist nicht ganz einfach: Denn außer HIV ist nur die Syphilis eine nichtnamentlich meldepflichte Infektion.

Nichtnamentlich meldepflichtig bedeutet, dass Infektionen zur Erfassung der Infektionsverbreitung anonymisiert an das Robert-Koch-Institut (rki) nach Berlin gemeldet werden.

Virale Hepatitis-Fälle sind ebenfalls meldepflichtig. Bei Hepatitis ist – anders als bei HIV und Syphilis – eine Weitergabe der Infektion in bestimmten Berufsfeldern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Daher werden Hepatitis-Fälle namentlich beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Dadurch sind wir über die Hepatitis-Zahlen für Rheinland-Pfalz ebenfalls gut im Bilde.

Andere sexuell übertragbare Infektionen wie Chlamydien und Gonorrhö („Tripper“) sind in Deutschland nicht meldepflichtig. Genaue Infektionszahlen liegen somit nicht vor.

 

Syphilis in Rheinland-Pfalz

Das Robert-Koch-Institut (rki) berichtet für das Jahr 2020 von 241 und für das Jahr 2021 (Stand: 20.12.20) von 163 Syphilis-Infektionen in Rheinland-Pfalz. Bei der Interpretation muss bedacht werden, dass es sich für 2021 noch um vorläufige Zahlen handelt, da Nachmeldungen bis Ende März 2022 erfolgen können! Außerdem sind aufgrund der Corona-Pandemie 2021 viele Testmöglichkeiten entfallen!

Eine Syphilis-Infektion in jedem Stadium heilbar. Aber nur wer von seiner Syphilis-Infektion weiß, kann sich ärztlich behandeln lassen. Unentdeckte Syphilis-Infektionen werden hingegen leicht an Sexualpartner_innen weitergegeben.

Wer sich über Syphilis näher informieren möchte, kann dies etwa auf den Seiten der Deutschen AIDS-Hilfe.

 

Hepatitis in Rheinland-Pfalz

Hepatitis ist eine Leberentzündung, die auf unterschiedlichem Wege verursacht sein kann.

Häufige Ursache sind virale Infektionen, die auch sexuell übertragen werden können. Allerdings spielt die sexuelle Übertragung nur bei Hepatitis B eine bedeutende Rolle.

Die genauen Übertragungswege, Infektionsverläufe und Behandlungsmöglichkeiten sind bei den einzelnen viralen Hepatitiden unterschiedlich. Denn die fünf viralen Hepatitiden A, B, C, D und E haben zwar die gleichen Krankheitsfolgen (nämlich die Leberentzündung), weisen aber an sich keine enge Verwandtschaft zueinander auf.

Chronische Verläufe sind in erster Linie bei Hepatitis B und Hepatitis C zu beobachten, bei immungeschwächten Menschen auch bei Hepatitis E.

Das rki berichtet für die beiden letzten Jahre folgende Neuinfektionszahlen zu Hepatitis in Rheinland-Pfalz:

2019 2020 2021                          (Stand: 20.12.21)
Hepatitis A
68 57 54
Hepatitis B
482 328 368
Hepatitis C 272 177 215
Hepatitis D 3 1 2
Hepatitis E 531 589 442

Wer sich über Hepatitis näher informieren möchte, kann dies etwa auf den Seiten der Deutschen AIDS-Hilfe.

 

Andere sexuell übertragbare Infektionen

Da außer HIV, Hepatitis und Syphilis in Deutschland keine STIs erfasst werden, ist eine Einschätzung ihrer Verbreitung in Rheinland-Pfalz schwierig. Fest steht jedoch, dass Chlamydien, Gonokokken (Auslöser des „Trippers“), genitale Herpesinfektionen sowie HPV-Infektionen um ein vielfaches weiter verbreitet sind als die meldepflichtigen Infektionen.

Frauen können bei Gynäkolog_innen ein Chlamydien-Screening durchführen lassen, also eine Untersuchung ohne konkreten Infektionsverdacht. Bis zum Alter von 25 Jahren wird ein Chlamydien-Test (Urinuntersuchung oder Abstrich) pro Jahr von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Das Screening ist wichtig, denn Chlamydien-Infektionen können unentdeckt zu einer unumkehrbaren Unfruchtbarkeit führen. Sie gelten daher als eine häufige Ursache für ungewollte Kinderlosigkeit bei Frauen.

Aber auch Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), sollten eine Infektion mit Chlamydien oder Gonokokken nicht auf die leichte Schulter nehmen: Denn gerade eine rektale Infektion mit diesen Erregern bleibt häufig unentdeckt. Die Infektionen bedingen entzündliche Veränderungen der Darmschleimhaut sowie eine starke Aktivierung des Immunsystems.

Dadurch haben STI-infizierte Männer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, sich gleichzeitig mit HIV anzustecken. Außerdem können sie eine bereits bestehende, nicht erfolgreich behandelte HIV-Infektion leichter an Sexualpartner weitergeben.

Wer sich allgemein über STIs näher informieren möchte, kann dies etwa auf den Seiten der Deutschen AIDS-Hilfe.

Ansteckungsrisiken bei HIV
HIV ist ein nur schwer übertragbares Virus. Ein Ansteckungsrisiko besteht nur, wenn eine infektiöse Körperflüssigkeit (Blut, Sperma, Scheidenflüssigkeit, Darmsekret, Muttermilch) über eine offene Wunde, eine Nadelstichverletzung oder über verletzte/entzündete Schleimhaut in die Blutbahn einer anderen Person gelangt.

Selbst in einer Risikosituation findet nicht zwangsläufig eine Übertragung statt. Die Übertragungswahrscheinlichkeit hängt vielmehr von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören:

die Infektiosität der Körperflüssigkeit:
Die genannten infektiösen Körperflüssigkeiten enthalten nämlich HI-Viren in sehr unterschiedlicher Konzentration und sind damit in unterschiedlichem Ausmaß infektiös.

die Menge der infektiösen Körperflüssigkeiten:
Allgemein gilt: Bei sehr infektiösen Körperflüssigkeiten wie Blut oder Sperma reichen bereits vergleichsweise kleine Mengen aus, die in die Blutbahn einer anderen Person gelangen. Weniger infektiöse Körperflüssigkeiten wie Scheidenflüssigkeit müssen hingegen in einer größeren Menge weitergegeben werden, um zu einer Ansteckung zu führen.

Ausmaß an Reibung / Druck:
Ein gewisses Maß an Reibung / Druck ist erforderlich, um die Barrierefunktion der menschlichen Schleimhäute bzw. die Nach-außen-Wirkung des Blutflusses einer offenen Wunde zu überwinden. Ohne Druck und Reibung also keine HIV-Übertragung!

Art und Beschaffenheit der Eintrittsstellen:
Menschliche Schleimhäute sind unterschiedlich dick / robust und damit in unterschiedlichem Maß Verletzungsrisiken ausgesetzt. Das erklärt auch, warum bei ungeschütztem Oralverkehr nur ein geringes HIV-Übertragungsrisiko besteht, bei ungeschütztem Vaginal- oder Analverkehr hingegen ein hohes.

Kontaktzeit, -dauer & -häufigkeit:
Ein „Risiko“ ist letztlich nichts anderes als eine statistische Wahrscheinlichkeit. Es steigt an, je häufiger man sich einer Risikosituation aussetzt bzw. je länger eine solche Risikosituation dauert.

Zeitliche Faktoren spielen noch eine weitere Rolle bei der Übertragungswahrscheinlichkeit: HIV kann außerhalb von Körperflüssigkeiten nicht überleben. Je weniger frisch also eine potenziell ansteckende Körperflüssigkeit ist, desto weniger infektiös ist sie noch.

Höhe der Viruslast:
Gemeint ist die Viruskonzentration in den Körperflüssigkeiten HIV-positiver Menschen. Die ist übrigens bei Menschen, die sich selbst erst vor wenigen Wochen mit HIV angesteckt haben, besonders hoch. Menschen unter erfolgreicher HIV-Therapie haben hingegen eine Viruslast unter der Nachweisgrenze des PCR-Tests. Sie sind nicht mehr infektiös! Es gilt: nicht nachweisbar = nicht infektiös (n=n)!

Hilfe beim Einschätzen eines vermeintlichen Risikos
Wenn Sie nicht sicher einschätzen können, ob eine Situation ein HIV-Risiko enthalten hat oder nicht, helfen Ihnen die Berater_innen der AIDS-Hilfen gerne weiter – anonym und diskret.

Sofortmaßnahmen nach HIV-Kontakt/-Exposition
Bei einer Exposition (also einem Kontakt) mit HIV-haltiger Körperflüssigkeit sollten Sie unverzüglich, also möglichst innerhalb von Sekunden, handeln. In unterschiedlichen Situationen sind dabei verschiedene Sofortmaßnahmen zur Vermeidung einer HIV-Übertragung empfohlen.

Exposition über intakte Haut
empfohlene Sofortmaßnahmen: infektiöses Material beseitigen, sonst keine Maßnahmen erforderlich

Exposition über geschädigte oder entzündliche veränderte Haut
empfohlene Sofortmaßnahmen: gründliches Waschen der betroffenen Hautstelle mit Wasser und Seife; wenn möglich im Anschluss die betroffene Stelle und deren Umfeld mit einem Tupfer mit Hautantiseptikum abreiben

Exposition des Auges
empfohlene Sofortmaßnahmen: das Auge unverzüglich mit der nächst erreichbaren geeigneten Flüssigkeit (z.B. Wasser) gründlich ausspülen; optimal wäre das Ausspülen mit Ringer- oder mit Kochsalzlösung

Exposition der Mundhöhle
empfohlene Sofortmaßnahmen: das infektiöse Material sofort und möglichst vollständig ausspucken; anschließend die Mundhöhle mehrfach (etwa 4- bis 5-mal) mit Wasser gründlich etwa 15 Sekunden spülen und dann das Wasser ausspucken

Exposition bei Vaginal- oder Analverkehr
empfohlene Sofortmaßnahmen nach ungeschütztem Sex oder Kondom-Unfall: den Penis unter fließendem Wasser mit Seife abwaschen (inklusive der Innenseite der Vorhaut), nach Möglichkeit urinieren; von Scheiden- oder Darmspülung ist wegen des Verletzungsrisikos abzuraten: Das Virus könnte dann erst recht in den Körper gelangen!

Bei Nadelstich- oder Schnittverletzung
empfohlene Sofortmaßnahmen: spontanen Blutfluss nicht unterbinden, um ein Ausschwemmen des Virusmaterials durch die Blutung nicht zu behindern; dabei aber unbedingt auf Quetschen oder Ausdrücken direkt im Stich-/Schnittbereich verzichten, denn dadurch könnten die Viren noch tiefer ins Gewebe gedrückt werden; danach den Stichkanal bzw. die Schnittverletzung spreizen und mit Wasser und Seife (besser noch mit Antiseptikum) ausspülen

 

Die weiteren Schritte

Nach Durchführung der Sofortmaßnahmen sollte möglichst schnell ein qualifizierter Arzt/eine qualifizierte Ärztin aufgesucht werden, um über die Einleitung einer Postexpositionsprophylaxe (PEP) zu entscheiden.

Bei einer beruflichen HIV-Exposition sollte man aus versicherungstechnischen Gründen außerdem eine Unfalldokumentation durch den diensthabenden Arzt/Betriebsarzt erstellen sowie einen ersten HIV-Antikörpertest sowie ggf. eine Hepatitis-Serologie durchführen lassen.

HIV-PEP: Postexpositionsprophylaxe
Nach einer beruflichen oder einer sexuellen HIV-Exposition ist die Einleitung einer so genannten Postexpositionsprophylaxe (kurz: PEP), also einer medikamentösen Notfall-Therapie sinnvoll.

Aber nicht jeder (ungeschützte) Sexualkontakt und nicht jede berufliche Exposition mit potenziell HIV-haltigem Material stellt eine HIV-Exposition dar. Die Entscheidung, ob die Einleitung einer PEP empfohlen oder zumindest angeboten werden sollte, kann nur von Ärzt_innen getroffen werden, die erfahren sind im Umgang mit der PEP.

Bei einer PEP werden in der Regel vier Wochen lang antiretrovirale Medikamente gegen HIV eingenommen. Die Kosten für die PEP trägt in der Regel die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung.

Keine Zeit verlieren!
Die PEP muss so schnell wie möglich nach dem HIV-Risiko begonnen werden: am besten innerhalb von zwei Stunden, spätestens nach 48 Stunden. Einige Ärzt_innen verschreiben eine PEP bis zu 72 Stunden nach HIV-Risiko – ob dann jedoch noch eine Wirksamkeit gegeben ist, ist umstritten.

Liste der Kliniken, die 24 Stunden am Tag eine PEP-Beratung durchführen

Deutsch-Österreichische Leitlinien zur Postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion

PEP-Indikation nach sexueller Exposition (zusammenfassende Darstellung)

Beratung & Hilfe im Notfall
Das Internet bietet zwar umfassende Informationen zu HIV; den individuellen Einzelfall beurteilen können jedoch nur qualifizierte Berater_innen.

Auch heute noch stellt die Angst vor HIV-Ansteckung für viele Menschen eine psychische Ausnahmesituation dar. Gerade dann ist es wichtig, dass Sie sich mit Ihren Fragen und Ängsten nicht allein gelassen fühlen.

Nutzen Sie die Beratungsangebot der regionalen AIDS-Hilfen und ihrer Kooperationspartner. Dies ist selbstverständlich auch anonym möglich. Wir helfen Ihnen weiter, wenn Sie Fragen zu HIV-Risiken oder zum HIV-Test haben. Wir sind auch nach einem positiven Testergebnis für Sie da und haben auch ein offenes Ohr für Ihren Partner/Ihre Partnerin oder Ihre Angehörigen.

Außerhalb unserer Beratungszeiten können Sie sich auch an das Beratungsportal der Deutschen Aidshilfe oder das LIEBESLEBEN-Beratungsportal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wenden.

HIV-Schutz: Safer Sex 3.0 & Safer Use
Safer Sex 3.0: Kondom, Schutz durch Therapie, Präexpositionsprophylaxe (PrEP)

Wer sich vor einer Ansteckung mit HIV schützen möchte, kann heute auf verschiedene Präventionsmethoden zurückgreifen.

Kondome:

Kondome sind der „Klassiker“ der HIV-Prävention. Nach wie vor sind sie ein sehr sicherer Schutz vor HIV und senken das Risiko anderer sexuell übertragbarer Infektionen.

Ihr Nachteil: Sie müssen auch wirklich angewendet werden, um schützen zu können. Einigen Männern fällt das nicht immer leicht.

Infos zu Kondomen

Schutz durch Therapie / Treatment as prevention:
Wer HIV positiv ist und erfolgreich behandelt wird, ist nicht mehr infektiös. HIV-Positive schützen somit durch ihre HIV-Medikamente ihre negativen Partner_innen vor einer Ansteckung.

Schutz durch Therapie ist zwar sicherer Schutz vor HIV; andere sexuell übertragbare Infektionen können aber natürlich trotzdem weitergegeben werden.

Infos zu Schutz durch Therapie

PrEP: Präexpositionsprophylaxe
Die Präexpositionspropyhlaxe PrEP (Nicht verwechseln mit der Postexpositionsprophylaxe (PEP)!) meint die vorsorgliche Einnahme eines bestimmten HIV-Medikamentes durch einen HIV-negativen Menschen mit dem Ziel, eine HIV-Infektion in einer Risikosituation zu verhindern.

Die PrEP ist effektiv und nebenwirkungsarm – sofern man keine Vorerkrankung der Niere hat. Sie schützt aber nicht vor anderen sexuell übertragbaren Infektionen.

Infos zur PrEP

Die lokalen AIDS-Hilfen kennen etwa auch die HIV-Schwerpunktärzt_innen und HIV-Ambulanzen der Region und wissen, welche Ärzt_innen die PrEP verschreiben und ob es Apotheken vor Ort gibt, die PrEP-Medikamente „verblistern“ und dadurch besonders günstig abgeben können.

Safer-Sex- & PrEP-Beratung
Alle diese Präventionsmethoden haben Vorteile und Nachteile. Wer sich über die einzelnen Präventionsverfahren informieren und sich zur „passenden“ Safer-Sex-Strategie beraten lassen möchte, kann sich an die örtliche AIDS-Hilfe wenden.

 

Safer Use

Auch beim Drogenkonsum besteht das Risiko, sich mit HIV oder – noch viel leichter – mit Hepatitis anzustecken. Um sich zu schützen, sollte man beim Spritzen (auch beim Slammen) nur die eigene Spritze und das eigene Zubehör verwenden.

Beim Sniefen / Schnupfen von Drogen immer das eigene Röhrchen verwenden! Ansonsten besteht das Risiko einer Ansteckung mit Hepatitis C! Gerollte Geldscheine sollten beim Sniefen ohnehin tabu sein!

Infos zu Safer Use

Der HIV-Test: Anlaufstellen in Rheinland-Pfalz
HIV- & STI-Tests: Welche Anlaufstellen gibt es?

Als Anlaufstelle für HIV- & STI-Tests in Frage kommen

Seit September 2018 sind auch Selbsttests in Deutschland zugelassen. Man kann sie z.B. in Apotheken, Drogeriemärkten und in einigen AIDS-Hilfen erwerben.

 

HIV/STI-Tests in den Gesundheitsämtern in RLP

HIV-Labortests in Gesundheitsämtern
Alle Gesundheitsämter in Rheinland-Pfalz bieten den HIV-Test als „Labortest“ an. „Labortest“ bedeutet, dass die Auswertung im LUA (Landesuntersuchungsamt) in Koblenz erfolgt, das Ergebnis also erst nach ein paar Tagen vorliegt.

Der HIV-Test wird in Form eines Antigen-Antikörper-Tests durchgeführt. Dieser Test ist im Gesundheitsamt kostenlos.

Außerdem müssen alle Gesundheitsämter in Rheinland-Pfalz den Test auch anonym anbieten. Wenn Sie also im Gesundheitsamt nach Ihrem Namen gefragt werden: Verweisen Sie darauf, dass Sie ein Recht auf anonyme Testdurchführung haben.

Die Gesundheitsämter sind außerdem angehalten, den HIV-Test nur nach eingehender Beratung vor Testdurchführung und zusätzlich beim Abholen des Ergebnisses durchzuführen. Aus Erfahrung wissen wir aber, dass die Testberatung mancherorts zu kurz kommt. In dem Fall können Sie sich selbstverständlich an Ihre örtliche AIDS-Hilfe wenden. Wir beraten Sie gerne und natürlich anonym und diskret!

HIV-Schnelltests in Gesundheitsämtern
Einige wenige Gesundheitsämter in Rheinland-Pfalz bieten außerdem einen HIV-Schnelltest an – manchmal jedoch gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von etwa 10 €.

STI-Beratung in Gesundheitsämtern
In den Gesundheitsämtern können Sie sich auch beraten lassen, wenn Sie sich auf andere sexuell übertragbare Infektionen testen lassen möchten. Die Berater_innen werden dann zusammen mit Ihnen prüfen, welche Tests für Sie aktuell Sinn machen – und welche nicht. Nur in den allerwenigsten Fällen ist es wirklich angezeigt, „einfach mal auf alles“ zu testen.

In den meisten Gesundheitsämtern in Rheinland-Pfalz sind auch Tests auf Syphilis und Hepatitis sowie eine Bestimmung des Impfschutzes gegen Hepatitis B (Antikörpertiter-Bestimmung) möglich. Ob das Gesundheitsamt hierfür eine Gebühr erhebt, ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Einige Gesundheitsämter bieten etwa für Menschen aus Hauptbetroffenengruppen auch Abstrichuntersuchungen auf Chlamydien und/oder Gonokokken („Tripper“) an.

Wichtig: Wenn ein STI-Test etwas kostet, ist er mitunter auch nicht mehr anonym. Rechnungen werden nämlich postalisch versendet, so dass Sie Name und Adresse angeben müssen..

Einige Gesundheitsämter bieten darüber hinaus auch gegen Bezahlung einen Multiplex-STI-Test an, der „einmal alles“ testet. Das ist oft aber gar nicht sinnvoll, weil auch harmlose Erreger aufgespürt und ggf. unnötig mit Antibiotika behandelt werden. Dies kann sogar gefährlich sein, denn unnötige Antibiotika-Behandlungen fördern die Entstehung von Resistenzen, also dem Wirkverlust der Medikamente. Im Falle einer späteren Ansteckung mit einem wirklich behandlungsbedürftigen Erreger kann dies fatale Folgen haben!

 

Schnell- und Selbsttests in den AIDS-Hilfen in RLP

Schnelltests auf HIV, Syphilis & Hepatitis C
Seit 2020 ist es den AIDS-Hilfen erlaubt, Schnelltests auf HIV, Syphilis & Hepatitis C auch ohne Ärzt_innen vor Ort durchzuführen. Aktuell bietet die AIDS-Hilfe Kaiserslautern in diesem Rahmen HIV-Schnelltests an.

Begleitete HIV-Schnelltests 
Die Möglichkeit einen HIV-Schnelltest begleitet durch eine Beraterin_einen Berater vor Ort in der AIDS-Hilfe durchzuführen besteht aktuell in der Aids-, Drogen- und Jugendhilfe Landau sowie in der AIDS-Hilfe Trier.

HIV/STI-Tests in Arztpraxen & Krankenhäusern

HIV-Tests in Arztpraxen & Krankenhäusern
In Arztpraxen und Krankenhäusern kosten HIV- Tests in aller Regel Geld. Die Krankenkasse kommt nur beim Vorliegen einer so genannten Indikation für die Kosten auf. Dies ist der Fall bei konkretem Verdacht auf eine HIV-Infektion bzw. wenn HIV differentialdiagnostisch ausgeschlossen werden muss.

Arztpraxen und Krankenhäuser führen heute – wie die Gesundheitsämter – HIV-Antigen-Antikörper-Tests durch.

Lautet das Testergebnis HIV-positiv, wird es stets aktenkundig. Das kann zu ungeahnten Folgeproblemen führen: So wird es etwa schwieriger (d.h. in der Regel kostenintensiver), wenn Sie bestimmte Versicherungen abschließen wollen.

Aus unserer Erfahrung wissen wir leider auch, dass einige Ärzt_innen bei einem positiven HIV-Befund überfordert sind und schnell „kopflos“ oder zumindest unsensibel reagieren. In einem solchen Falle legen wir Ihnen dringend nahe, zum Gespräch in Ihre örtliche AIDS-Hilfe zu kommen!

STI-Tests in Arztpraxen & Krankenhäusern
STI-Tests können Sie bei Dermatolog_innen (also Hautärzt_innen) sowie bei Urolog_innen bzw. Gynäkolog_innen (also Frauenärzt_innen) durchführen lassen. Dies geht bei niedergelassen Ärzt_innen und auch im Krankenhaus.

In beiden Fällen entscheidet wiederum das Vorliegen einer Indikation, ob die Krankenkasse für die Kosten aufkommt oder nicht. Chlamydien-Untersuchungen mittels Abstrichen oder Urinuntersuchungen gehören für Gynäkolog_innen zur Routine.

Der „STI-Check“
Einige Ärzt_innen bieten als eine Zusatzleistung gezielt STI-Checks an. Dies ist prinzipiell eine gute Sache.

Doch manchmal entpuppen sich diese STI-Checks als „Mogelpackung“: Denn wenn nur Blut abgenommen wird, kann lediglich auf HIV, Hepatitis und Syphilis getestet werden.

Zu einem richtigen STI-Check gehört außerdem die Inaugenscheinnahme (also das Ansehen und ggf. Abfühlen) der Geschlechtsorgane etwa zur Diagnostik von Genitalherpes und Feigwarzen. Zum anderen sollte ein STI-Check eine Untersuchung auf Chlamydien und Gonokokken („Tripper“) beinhalten. Zum Nachweis einer Infektion der Harnröhre kann ein Urintest durchgeführt werden.

Bei aufnehmendem Analverkehr kann eine Infektion jedoch auch im Rektum (also im Enddarm), bei aufnehmendem Oralverkehr auch im Rachen (Pharynx) vorliegen. Dies kann nur mittels Abstrich untersucht werden.

Welche Untersuchungen angezeigt sind, hängt somit auch von der Sexualanamnese ab: Ärzt_innen, die Sie nicht offen nach den von Ihnen praktizierten sexuellen Handlungen fragen, können daher auch keinen qualifizierten STI-Check durchführen.

 

HIV- und STI-Tests bei der Blutspende

Selbstverständlich werden alle Blutspenden in Deutschland routinemäßig auf HIV, Hepatitis und Syphilis untersucht. Diese Tests kosten die Blutspender_innen nichts.

Allerdings sind die Tests keinesfalls anonym: Im Falle eines positiven Befundes muss schließlich eine Zuordnung der Blutprobe zum Spender bzw. der Spenderin möglich sein. Positive HIV- und STI-Befunde bei der Blutspende sind sofort aktenkundig – also genauso wie der Test bei niedergelassenen Ärzt_innen.

Eine Blutspende allein aus dem Grund, sich auf HIV testen lassen zu wollen, ist somit keine gute Idee. Zumal Hauptbetroffenengruppen und andere vermeintliche „Risikogruppen“ in Deutschland von der Blutspende mitunter ausgeschlossen sind.

 

Selbsttests

Wenn Sie nicht zu Ärzt_innen, Testprojekten oder Gesundheitsämtern gehen möchten, um sich auf HIV testen zu lassen, steht Ihnen seit September 2018 auch die Möglichkeit zum „Selbsttest“ offen. Testverfahren für andere sexuell übertragbare Infektionen sind in Deutschland bislang aber noch nicht als Selbsttest zugelassen.

Mehrere Selbsttest-Verfahren haben eine EU-Zulassung und können daher auch in Deutschland käuflich erworben werden (z.B. in Apotheken, Drogeriemärkten und einigen AIDS-Hilfen). Einen Überblick über die aktuell zugelassenen Tests mit Links zur Gebrauchsanweisung sowie zu Benutzervideos finden Sie auf den Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts.

Wichtig für die Anwendung eines HIV-Selbsttests sind u.a. folgende Punkte:

  • Ein CE-Zeichen ist noch keine Garantie für eine EU-Zulassung. Es kann auch sein, dass lediglich ein einzelner Bestandteil eines Tests (z.B. eine Kanüle) CE-zertifiziert ist, der Test als ganzes aber nicht. Lassen Sie daher besser von einem Selbsttest aus dem Internet die Finger, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Test EU-Zulassung hat.
  • Ein Selbsttest ist ein Schelltest. Ein negatives Testergebnis ist daher erst 12 Wochen nach dem letzten Risikokontakt aussagekräftig (Stand: Februar 2020).
  • Anders als bei einem „Labortest“ gibt es bei HIV-Schnelltests und damit auch beim Selbsttest keinen zusätzlichen Bestätigungstest. Während ein negatives Schnelltestergebnis 12 Wochen nach dem letzten Risikokontakt aussagekräftig ist, kann ein Schnelltest in seltenen Fällen mal „falsch positiv“ ausfallen: also reagieren, obwohl in Wirklichkeit keine HIV-Infektion vorliegt. Ein „positives“, oder besser gesagt: reaktives Testergebnis müssen Sie daher unbedingt durch einen Labortest im Gesundheitsamt oder bei einem Arzt/eine_r Ärzt_in bestätigen lassen.

Auch wenn Sie einen Selbsttest „alleine“ durchführen, werden Sie mit einem reaktiven/positiven Testergebnis nicht „allein gelassen“: In Ihrer örtlichen AIDS-Hilfe können Sie sich selbstverständlich beraten lassen und sich Hilfe holen.

Einige AIDS-Hilfen bieten daher auch einen „begleiteten Selbsttest“ an, d.h. Sie können den Test direkt in der AIDS-Hilfe erwerben, auf Wunsch eine Testberatung in Anspruch nehmen und sich bei der Durchführung von Fachleuten „über die Schulter sehen lassen“.

 

Labore

In einigen Laboren können Sie für oft sehr viel Geld HIV-Antigen-Antikörper-Tests durchführen lassen. Da es dieses Angebot auch kostenfrei in den Gesundheitsämtern gibt, macht der Test im Labor jedoch wenig Sinn.

Allerdings bieten diese Labore auch den PCR-Test an, den man auch als „Virusdirektnachweis“ bezeichnen kann.

Da der PCR das Vorhandensein der HI-Viren direkt misst, braucht nicht erst die Antikörperbildung abgewartet zu werden. Der Test kann eine HIV-Infektion also oft schon früher nachweisen als ein Antikörper-Test. Allerdings gibt es bei der Aussagekraft des PCR-Tests Einschränkungen.

Wo Sie in Ihrer Nähe ein Labor finden, das den PCR-Test anbietet, kann Ihnen Ihre örtliche AIDS-Hilfe mitteilen.

HIV- & STI-Tests: Welche Verfahren gibt es?
Den HIV-Test gibt es gar nicht: Mittlerweile liegen eine Vielzahl unterschiedlicher Testverfahren vor. Aber nicht jeder Test ist für jede_n und zu jedem Zeitpunkt sinnvoll!

Hier erfahren Sie Grundlegendes zu folgenden Testverfahren:

 

HIV-Antikörper-Test

Der Antikörper-Test war über viele Jahre lang der „Klassiker“ der HIV-Diagnostik: Über eine Blutprobe wird das Vorliegen von HIV-Antikörpern getestet. Antikörper oder Immunglobuline sind Proteine, die unser Immunsystem zur Abwehr von Krankheitserregern bildet. HIV-Antikörper weisen somit zuverlässig auf das Bestehen einer HIV-Infektion hin.

Es kann allerdings bis zu zwölf Wochen nach einer HIV-Infektion dauern, bis die HIV-Antikörper eindeutig nachweisbar sind.
Das heißt erst zwölf Wochen nach einem Risiko ist ein HIV-negativer Befund im Antiköper-Test wirklich aussagekräftig.

Natürlich ist es wichtig sicherzustellen, dass der Antikörper-Test weder falsch positiv noch falsch negativ ausfällt. Deswegen besteht der Antikörper-Test eigentlich aus zwei Tests: dem Suchtest ELISA, der hochsensitiv HIV-Antikörper aufspürt, und – im Falle eines Anschlagens des ELISAs – einem Bestätigungstest wie etwa dem WESTERN-BLOT, der hochspezifisch mögliche „Fehlalarme“ etwa durch andere Antikörper ausschließt.

Ein reiner Antikörper-Test ist mittlerweile veraltet und dürfte daher überhaupt nicht mehr zum Einsatz kommen.

 

HIV-Antigen-Antikörper-Test

Die modernen HIV-Tests beinhalten neben dem Antikörper-Test noch eine zweite Testkomponente. Antigene sind Bestandteile des HI-Virus‘. Ein ganz bestimmter Virusbestandteil, das so genannte „p24-Antigen“, kann in vielen Fällen bereits etwa zwei Wochen nach HIV-Infektion festgestellt werden.

p24 ist allerdings nur solange nachweisbar, wie es frei im Blut auftritt. Sobald sich HIV-Antikörper bilden, binden sie das freie p24 und führen dadurch zu dessen Zerstörung durch andere Immunzellen. Das ist für die Antigen-Antiköper-Tests aber unproblematisch: Denn dann schlägt ja die Antikörper-Komponente des Tests wie gewohnt an.

Auch beim Antigen-Antikörper-Test gibt es einen hochsensitiven Suchtest ELISA und einen hochspezifischen Bestätigungstest WESTERN-BLOT. Die Verwendung des auch „Antikörpertest der 4. Generation“ genannten Antigen-Antikörper-Tests ist heute in allen Gesundheitsämtern und Arztpraxen & Krankenhäusern Standard.

Ein HIV-positiver Befund im Antigen-Antikörper-Test ist zu jedem Testzeitpunkt zutreffend. Ein negativer Befund ist sechs Wochen nach einem Risiko aussagekräftig. Man spricht hier auch vom so genannten „Diagnostischen Fenster“.

Nach erfolgter Blutabnahme dauert es etwa 3 – 5 Tage, bis das Testergebnis vorliegt.

 

HIV-Schnelltest und HIV-Selbsttest

Die Bezeichnung „Schnelltest“ ist irreführend: Denn der Schnelltest sollte auf keinen Fall „schneller“ (im Sinne von früher!) durchgeführt werden als der reguläre Test.

Ganz im Gegenteil: Ein HIV-negativer Befund im Schnelltest ist sogar erst zwölf Wochen nach einem Risiko aussagekräftig (Stand: Februar 2020), weil ihm entweder die p24-Antigen-Komponente gänzlich fehlt oder der Hersteller zumindest bislang den Nachweis schuldig geblieben ist, dass die Antigen-Komponente des Tests auch wirklich sicher funktioniert.

Allerdings kann der Schnelltest schneller ausgewertet werden als der Labortest. Je nach Verfahren dauert es von der Blutabnahme bis zum Vorliegen des Befundes zwischen einer und zwanzig Minuten.

Bei einem modernen Antikörper-Schnelltest auf der Basis einer Blutabnahme ist ein negativer Befund zwölf Wochen nach dem letzten Risiko jedoch genauso sicher wie ein negativer Befund beim Antigen-Antikörper-Test.

Die „Schnelligkeit“ der Auswertung wird allerdings mit einem Nachteil erkauft: Denn beim Schnelltest gibt es nur einen Test. Also anders als beim Antigen-Antikörpertest, der aus einem Such- und einem zusätzlichen Bestätigungstest besteht.

Die Folge: Es kann manchmal zu einem falsch-positiven Testergebnis kommen. Das heißt, der Test springt an, obwohl in Wirklichkeit gar keine HIV-Infektion vorliegt. Im Falle eines „positiven“ Schnelltest-Befundes muss erst ein regulärer Antigen-Antikörper-Test nachgeschaltet werden.

Daher spricht man besser nicht von einem „positiven“ Schnelltest-Befund. Schlägt der Test an, so ist das Ergebnis vielmehr lediglich „reaktiv“: das heißt der Test hat auf irgendetwas angeschlagen – worauf genau, muss dann erst noch mit einem nachgeschalteten Labortest untersucht werden.

HIV-Schnelltests werden in einigen AIDS-Hilfen sowie einigen Gesundheitsämtern in Rheinland-Pfalz angeboten.

Übrigens: Tests, die mit Mundflüssigkeit (also einem Abstrich der Mundschleimhaut) oder mit Urin arbeiten, sind weniger sicher und in Deutschland daher nicht zugelassen. Das trifft genauso auf die entsprechenden Selbsttests aus dem Internet zu. Einen Überblick über die aktuell zugelassenen Selbsttests mit Links zur Gebrauchsanweisung sowie zu Benutzervideos finden Sie auf den Seiten des Paul-Ehrlich-Instituts.

 

PCR-Test (HIV)

Beim PCR-Test wird Blut auf das Vorliegen viraler Erbsubstanz hin untersucht. Somit ist der PCR-Test ein „Virusdirektnachweis“ für HIV. Außerdem lässt sich über den PCR-Test auch die Viruslast, also die Menge der im Blut vorhandenen Viren bestimmen.

Daher dient der PCR-Test vor allem der Kontrolle des Erfolgs einer HIV-Therapie: Ist die Viruslast aufgrund der Therapie so niedrig, dass der PCR-Test nicht mehr anschlägt, spricht man von „Viruslast unter der Nachweisgrenze“. Dann ist ein HIV-Infizierte nicht mehr infektiös.

Der PCR-Test kann HIV früher als der Antikörpertest nachweisen. Allerdings gibt es beim PCR-Test folgende Einschränkungen:

  • Der PCR-Test kann nur HIV-1, nicht jedoch das (in Deutschland allerdings seltene) HIV-2 nachweisen.
  • Bei erfolgreicher Therapie kann der PCR-Test kein HIV nachweisen. Antikörper wären jedoch auch dann noch nachzuweisen.
  • Bei einigen wenigen Menschen kann das Immunsystem die Infektion auch ohne Therapie in Schach halten. Diese so genannten „elite controller“ weisen negative PCR-Befunde auf, obwohl sie in Wirklichkeit HIV-positiv sind.

Der entscheidende Nachteil des PCR ist jedoch ein ganz pragmatischer: Da ihn nur sehr wenige Labore anbieten, sind seine Kosten mitunter hoch.

Als ein erster „Suchtest“ ist ein PCR-Test in der Regel nicht geeignet. Er kann aber nach Anschlagen eines ELISAs (Suchtests) als Bestätigungstest (alternativ etwa zum WESTERN BLOT) eingesetzt werden.

 

STI-Check und Multiplex-Test

Möchten Sie sich auf unterschiedliche sexuell übertragbare Infektionen testen lassen, stehen Ihnen mehrere Testverfahren in unterschiedlichen Einrichtungen zur Verfügung. Mittels einer Blutabnahme ist eine Testung auf HIV, Syphilis sowie Hepatitis möglich.

Auf Chlamydien- und Gonokokken-Infektionen kann mittels Abstrich (z.B. vaginal oder anal) oder durch eine Urinprobe getestet werden. Möchten Sie sich zusätzlich auf HPV oder Herpes testen lassen, muss der Arzt oder die Ärztin eine Untersuchung der Genitalien durchführen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit einen sogenannten STI-Multiplex-Test durchzuführen. Dieser umfasst die Untersuchung eines breit gefächerten Erregerspektrums sexuell übertragbarer Infektionen.

Die „Gefahr“,die dieses Verfahren unter Umständen birgt, beinhaltet die voreilige Gabe von Antibiotika bei Krankheitsverläufen ohne Symptome. Dies kann mitunter zu unerwünschten Antibiotika-Resistenzen führen, weshalb eine genaue Abwägung und Besprechung mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin wichtig ist.

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, je nach gewünschter STI-Testung, bei dem behandelnden Fachpersonal konkret nach dem Ablauf der Untersuchung zu fragen, um Gewissheit und Aufklärung zu erhalten.

 

STI-Schnelltests

Ähnlich wie bei HIV gibt es auch zum Nachweis anderer sexuell übertragbarer Infektionen Schnelltests. Mitunter sind diese Schnelltests allerdings weniger sensitiv als die regulären STI-Testverfahren. Bislang haben lediglich Schnelltests auf Syphilis und Hepatitis C eine überhaupt vertretbare Sicherheit.

Unseres Wissens nach kommen sie bei den Gesundheitsämtern und Testprojekten in Rheinland-Pfalz bislang nicht zur Anwendung (Stand: Februar 2020). Mit dem Wegfall des Ärztevorbehalts für HIV-, Syphilis- und Hepatitis-C-Schnelltests zum März 2020 dürfte sich dies aber in absehbarer Zeit ändern.

Unser Arbeitsfeld

Unser Arbeitsspektrum

Die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. ist selbst nicht operativ tätig. Die Arbeit vor Ort wird vielmehr durch die lokalen Mitgliedsorganisationen durchgeführt. Dabei ist das Spektrum der einzelnen AIDS-Hilfen durchaus unterschiedlich.

 

Beratung

Alle AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz bieten persönliche und telefonische Beratung an – selbstverständlich anonym, vertraulich und kostenfrei.

Wir beraten nach einem ganzheitlichen Ansatz, das heißt wir bieten ebenso Beratung zum aktuellen biologisch-medizinischen Erkenntnisstand wie zu rechtlichen und sozialrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit HIV und STIs an. Wir sind auch Ansprechpartner_innen für Partner_innen und Angehörige von Menschen mit HIV.

Selbstverständlich vermitteln wir bei Bedarf Kontakte zu externen Fachleuten, z.B. Fachärzt_innen, Rechtsanwälten oder Psychotherapeut_innen.

 

Selbsthilfe

Menschen mit HIV sind die Expert_innen, wenn es um die Belange HIV-infizierter Menschen geht. Aus diesem Grunde wird Selbsthilfe in den rheinland-pfälzischen AIDS-Hilfen großgeschrieben!

Sie sind selbst HIV-infiziert und möchten sich mit anderen Betroffenen über das Leben mit HIV austauschen? Oder Sie möchten an gemeinsamen Freizeitaktivitäten mit anderen HIV-Positiven teilnehmen? Ihre AIDS-Hilfe vor Ort kann Ihnen weiterhelfen und Kontakte vermitteln.

Außerdem gibt es in vielen AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz angeleitete Selbsthilfegruppen, die sich in regelmäßigen Abständen treffen. In allen AIDS-Hilfen gibt es außerdem ein „Positivenfrühstück“ oder eine vergleichbare Veranstaltung, bei der Sie sich in netter Atmosphäre mit anderen Betroffenen und haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter_innen unserer Beratungsstellen austauschen können.

 

Netzwerk „Frauen und Aids“

Das Netzwerk Frauen & Aids ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Frauen mit und ohne HIV. Das Netzwerk bündelt und kommuniziert relevante Informationen, entwickelt frauenspezifische Projekte und ermöglicht den Erfahrungsaustausch von Frauen zum Thema HIV.

Das Netzwerk Frauen & Aids hat als Anlauf- und Informationsstelle für alle Frauen in der ganzen Bundesrepublik sogenannte Knotenfrauen. Diese geben alle Informationen des Netzwerks in ihrer Region an Interessierte weiter.

In Rheinland-Pfalz ist Ute Herrmann Knotenfrau. Sie ist folgendermaßen zu erreichen:

 

Knotenfrau Ute Herrmann,

c/o RAT & TAT Koblenz e.V., Moselweißer Str. 65, 56073 Koblenz

Tel.: 01577/ 132 28 93

E-Mail: knoten-rlp@email.de

 

Betreuung & Begleitung

Es gibt nicht den HIV-Positiven oder die HIV-Positive – genauso wenig wie es den Negativen/die Negative gibt. So unterschiedlich die von HIV betroffenen Menschen sind, so unterschiedlich ist ihr Bedarf an begleitenden und unterstützenden Hilfsangeboten durch die lokalen AIDS-Hilfen.

 

Alle AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz bieten Krisenintervention nach einem positiven Testergebnis an – sowohl für den Betroffenen/die Betroffene selbst als auch für seine/ihre Angehörigen. Wir helfen ebenso bei der Suche nach geeigneten Ärzt_innen wie bei medizinischen oder sozialrechtlichen Fragen weiter.

 

Einige Betroffene benötigen darüber hinaus aber auch engmaschigere Unterstützung. Viele AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz bieten daher ambulante Betreuung für HIV-Infizierte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII an.

 

Solche ambulanten „Wohnprojekte“ bestehen in Koblenz, Mainz und Trier. In Landau besteht die Möglichkeit des Einzugs in zwei einzelnen Wohnungen sowie einer Wohngemeinschaft des Modellprojekts „Nachsorge“ für ehemalige Bewohner_innen.

 

Prävention

Ein zentrales Anliegen der AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz ist die Senkung der Neuinfektionen bei HIV und anderen STIs. Da HIV und STIs alle Menschen betreffen können, halten wir auch ein breites Spektrum an Informations- und Präventionsveranstaltungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten für verschiedene Bevölkerungsgruppen bereit.

 

Jugendprävention

Alle AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz bieten Präventionsworkshops und -veranstaltungen für Jugendliche im Rahmen schulischer wie außerschulischer Jugendarbeit an. Ziel ist es, jungen Menschen aktuelle und unvoreingenommene Informationen über HIV/STIs, Verhütung und sexuelle Identität zu geben. Wir suchen „unverkrampft“ und dennoch altersgerecht das Gespräch mit ihnen und lassen sie nicht mit ihren Fragen, Ängsten und Unsicherheiten allein.

 

Prävention für LSBTIQ*

Darüber hinaus informieren wir in der LSBTIQ*-Community auf vielfältige Weise über HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen. Für uns selbstverständlich: unser Einsatz bei den rheinland-pfälzischen CSDs (Christopher-Street-Days) und bei IDAHOBIT (Internationaler Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Trans*-Phobie am 17. 5.).

 

Prävention für drogengebrauchende Menschen

Einige AIDS-Hilfen wie Landau und Mainz haben einen weiteren Arbeitsschwerpunkt in Angeboten für drogengebrauchende Menschen (HIV/Hepatitis-Prävention, Beratung, Begleitung/Betreuung).

 

Prävention für Sexarbeiterinnen

Mit „ara (Anerkennung, Respekt, Augenhöhe)“ betreibt die AIDS-Hilfe Trier eine Fachberatungsstelle für Sexarbeiterinnen in Trier und Trier-Saarburg.

 

Prävention für Allgemeinbevölkerung

Über Informationsstände, mobile Aktionen, Pressemitteilungen und öffentliche Vorträge informieren die AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz über HIV und STI und tragen zur Enttabuisierung dieser Themen bei.

 

Angebote für Multiplikator_innen, Menschen in Pflegeberufen und Fachpublikum

Die einzelnen AIDS-Hilfen halten unterschiedliche Informationsangebote für Lehrkräfte, angehende Pädagog_innen und Menschen in Pflegeberufen bereit. Außerdem können Sie unsere Referent_innen für Vorträge über den Heutigen Wissensstand bei HIV, Hepatitis und/oder STI anfragen.

 

HIV- & STI-Tests

Einige AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz bieten die Möglichkeit zum begleiteten HIV-Selbsttest an. Außerdem gibt es Schnelltestangebote zu HIV (z.T. auch zu anderen STI) in Koblenz, Landau und Trier.

Gemeinsamer Newsletter

Unser Newsletter

Einmal im Quartal veröffentlichen die AIDS-Hilfen in Rheinland-Pfalz einen gemeinsamen Newsletter.

Auf dieser Seite können Sie frühere Ausgaben unseres Newsletters online lesen.

Newsletterarchiv
Newsletter 2022-4
Newsletter 2022-3
Newsletter 2022-2
Newsletter 2022-1
Newsletter 2021-4
Newsletter 2021-3
Newsletter 2021-2
Newsletter 2021-1
Newsletter 4-2020
Newsletter 3-2020
Newsletter 2-2020
Newsletter 1-2020
Newsletterbestellung
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Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen über HIV, Hepatitis & STI finden Sie auf den Seiten der Deutschen Aidshilfe e.V.: www.aidshilfe.de

Außerdem auf der Homepage von LIEBESLEBEN (Betreiberin: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, BZgA): www.liebesleben.de

Gezielt an schwule und andere Männer, die Sex mit Männern haben, richtet sich das Projekt „Ich weiss was ich tu“ der Deutschen Aidshilfe e.V.: www.iwwit.de

Die Homepage www.zanzu.de gibt Informationen zu den Themen Körper, Familienplanung & Schwangerschaft, Infektionen, Sexualität, Beziehungen & Gefühle und Rechte & Gesetze in 15 Sprachen (inkl. Leichte Sprache und Gebärdensprache). zanzu ist ein Projekt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) & Sensoa, dem Flämischen Expertenzentrum für sexuelle Gesundheit.

Die rheinland-pfälzischen AIDS-Hilfen arbeiten außerdem eng zusammen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit & Demographie, Rheinland-Pfalz und der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG).

Datenschutz
Datenschutzerklärung

Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Verein, der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V.. Die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. betreut den gemeinsamen Internetauftritt der lokalen rheinland-pfälzischen AIDS-Hilfen bzw. ihrer Trägervereine, sowie der Landesgeschäftsstelle.

Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert für die Geschäftsleitung der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V.. Eine Nutzung der Internetseiten der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. ist grundsätzlich ohne jede Angabe personenbezogener Daten möglich. Sofern eine betroffene Person besondere Services unserer Vereine über unsere Internetseite in Anspruch nehmen möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holen wir generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. die Öffentlichkeit über Art, Umfang und Zweck der von uns erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.

Die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei, personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch, an uns zu übermitteln.

  1. Begriffsbestimmungen

Die Datenschutzerklärung der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere Klienten und Kooperationspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.

Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:

  • a) personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  • b) betroffene Person

Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.

  • c) Verarbeitung

Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

  • d) Einschränkung der Verarbeitung

Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

  • e) Profiling

Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

  • f) Pseudonymisierung

Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • g) Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher

Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

  • h) Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

  • i) Empfänger

Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.

  • j) Dritter

Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

  • k) Einwilligung

Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  1. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die:

AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V.

Saarstraße 55

54290 Trier

Rheinland-Pfalz

Tel.: +49 651 9704420

E-Mail: info@aidshilfe-rlp.de

Website: www.aidshilfe-rlp.de

  1. Name und Anschrift der Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen ist:

Jürgen Birster

AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V.

Saarstraße 55

54290 Trier

Rheinland-Pfalz

Tel.: +49 651 9704420

E-Mail: datenschutz@aidshilfe-rlp.de

Website: www.aidshilfe-rlp.de

Jede betroffene Person kann sich jederzeit bei allen Fragen und Anregungen zum Datenschutz direkt an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.

  1. Cookies

Die Internetseiten der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. verwenden Cookies. Cookies sind Textdateien, welche über einen Internetbrowser auf einem Computersystem abgelegt und gespeichert werden.

Zahlreiche Internetseiten und Server verwenden Cookies. Viele Cookies enthalten eine sogenannte Cookie-ID. Eine Cookie-ID ist eine eindeutige Kennung des Cookies. Sie besteht aus einer Zeichenfolge, durch welche Internetseiten und Server dem konkreten Internetbrowser zugeordnet werden können, in dem das Cookie gespeichert wurde. Dies ermöglicht es den besuchten Internetseiten und Servern, den individuellen Browser der betroffenen Person von anderen Internetbrowsern, die andere Cookies enthalten, zu unterscheiden. Ein bestimmter Internetbrowser kann über die eindeutige Cookie-ID wiedererkannt und identifiziert werden.

Durch den Einsatz von Cookies kann die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. den Nutzern dieser Internetseite nutzerfreundlichere Services bereitstellen, die ohne die Cookie-Setzung nicht möglich wären.

Mittels eines Cookies können die Informationen und Angebote auf unserer Internetseite im Sinne des Benutzers optimiert werden. Cookies ermöglichen uns, wie bereits erwähnt, die Benutzer unserer Internetseite wiederzuerkennen. Zweck dieser Wiedererkennung ist es, den Nutzern die Verwendung unserer Internetseite zu erleichtern. Der Benutzer einer Internetseite, die Cookies verwendet, muss beispielsweise nicht bei jedem Besuch der Internetseite erneut seine Zugangsdaten eingeben, weil dies von der Internetseite und dem auf dem Computersystem des Benutzers abgelegten Cookie übernommen wird.

Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Ferner können bereits gesetzte Cookies jederzeit über einen Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden. Dies ist in allen gängigen Internetbrowsern möglich. Deaktiviert die betroffene Person die Setzung von Cookies in dem genutzten Internetbrowser, sind unter Umständen nicht alle Funktionen unserer Internetseite vollumfänglich nutzbar.

  1. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen

Die Internetseite der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. erfasst mit jedem Aufruf der Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen.

Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt auszuliefern, (2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen werden durch die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. daher einerseits statistisch und ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in unseren Vereinen und Beratungsstellen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert.

  1. Abonnement unseres Newsletters

Auf der Internetseite der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. wird den Benutzern die Möglichkeit eingeräumt, den gemeinsamen Newsletter der rheinland-pfälzischen AIDS-Hilfen sowie den Newsletter der AIDS-Hilfe Trier e.V. zu abonnieren. Welche personenbezogenen Daten bei der Bestellung dieser Newsletter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt werden, ergibt sich aus der hierzu verwendeten Eingabemaske.

Die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. informiert ihre Klienten und Kooperationspartner in regelmäßigen Abständen im Wege des Newsletters über unsere Angebote. Der Newsletter kann von der betroffenen Person grundsätzlich nur dann empfangen werden, wenn (1) die betroffene Person über eine gültige E-Mail-Adresse verfügt und (2) die betroffene Person sich für den Newsletterversand registriert. An die von einer betroffenen Person erstmalig für den Newsletterversand eingetragene E-Mail-Adresse wird aus rechtlichen Gründen eine Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren versendet. Diese Bestätigungsmail dient der Überprüfung, ob der Inhaber der E-Mail-Adresse als betroffene Person den Empfang des Newsletters autorisiert hat.

Bei der Anmeldung zum Newsletter speichern wir ferner die vom Internet-Service-Provider (ISP) vergebene IP-Adresse des von der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Anmeldung verwendeten Computersystems sowie das Datum und die Uhrzeit der Anmeldung. Die Erhebung dieser Daten ist erforderlich, um den(möglichen) Missbrauch der E-Mail-Adresse einer betroffenen Person zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen zu können und dient deshalb der rechtlichen Absicherung des für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Die im Rahmen einer Anmeldung zum Newsletter erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Versand unseres Newsletters verwendet. Ferner könnten Abonnenten des Newsletters per E-Mail informiert werden, sofern dies für den Betrieb des Newsletter-Dienstes oder eine diesbezügliche Registrierung erforderlich ist, wie dies im Falle von Änderungen am Newsletterangebot oder bei der Veränderung der technischen Gegebenheiten der Fall sein könnte. Es erfolgt keine Weitergabe der im Rahmen des Newsletter-Dienstes erhobenen personenbezogenen Daten an Dritte. Das Abonnement unseres Newsletters kann durch die betroffene Person jederzeit gekündigt werden. Die Einwilligung in die Speicherung personenbezogener Daten, die die betroffene Person uns für den Newsletterversand erteilt hat, kann jederzeit widerrufen werden. Zum Zwecke des Widerrufs der Einwilligung findet sich in jedem Newsletter ein Hinweis über das  Verfahren zur Abbestellung des Newsletters. Nach Abbestellung des Newsletters werden die im Newsletterverteiler hinterlegten Daten des Abonnenten umgehend und vollständig aus dem Newsletterverteiler gelöscht. Ferner besteht die Möglichkeit, sich jederzeit auch direkt auf der Internetseite des für die Verarbeitung Verantwortlichen vom Newsletterversand abzumelden oder dies dem für die Verarbeitung Verantwortlichen auf andere Weise mitzuteilen.

  1. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite

Die Internetseite der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Verein, der Landesgeschäftsstelle sowie den lokalen Beratungsstellen der rheinland-pfälzischen AIDS-Hilfen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.

  1. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.

Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

  1. Rechte der betroffenen Person
  • a) Recht auf Bestätigung

Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • b) Recht auf Auskunft

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:

    • die Verarbeitungszwecke
    • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
    • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
    • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
    • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
    • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
    • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
    • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.

Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • c) Recht auf Berichtigung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:

    • Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
    • Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
    • Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
    • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
    • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
    • Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.

Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Datenschutzbeauftragte der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. oder ein anderer Mitarbeiter wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.

Wurden die personenbezogenen Daten von der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. öffentlich gemacht und ist unser Verein als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Datenschutzbeauftragte der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. oder ein anderer Mitarbeiter wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.

  • e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

    • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
    • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
    • Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Datenschutzbeauftragte der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. oder ein anderer Mitarbeiter wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.

  • f) Recht auf Datenübertragbarkeit

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.

Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an den von der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. bestellten Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter wenden.

  • g) Recht auf Widerspruch

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

Die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Verarbeitet die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.

Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt an den Datenschutzbeauftragten der AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

  • h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz e.V. angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  • i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.

Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

  1. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Facebook

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten des Unternehmens Facebook integriert. Facebook ist ein soziales Netzwerk.

Ein soziales Netzwerk ist ein im Internet betriebener sozialer Treffpunkt, eine Online-Gemeinschaft, die es den Nutzern in der Regel ermöglicht, untereinander zu kommunizieren und im virtuellen Raum zu interagieren. Ein soziales Netzwerk kann als Plattform zum Austausch von Meinungen und Erfahrungen dienen oder ermöglicht es der Internetgemeinschaft, persönliche oder unternehmensbezogene Informationen bereitzustellen. Facebook ermöglicht den Nutzern des sozialen Netzwerkes unter anderem die Erstellung von privaten Profilen, den Upload von Fotos und eine Vernetzung über Freundschaftsanfragen.

Betreibergesellschaft von Facebook ist die Facebook, Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, CA 94025, USA. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher ist, wenn eine betroffene Person außerhalb der USA oder Kanada lebt, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland.

Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Facebook-Komponente (Facebook-Plug-In) integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Facebook-Komponente veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden Facebook-Komponente von Facebook herunterzuladen. Eine Gesamtübersicht über alle Facebook-Plug-Ins kann unter https://developers.facebook.com/docs/plugins/?locale=de_DE abgerufen werden. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Facebook Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird.

Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist, erkennt Facebook mit jedem Aufruf unserer Internetseite durch die betroffene Person und während der gesamten Dauer des jeweiligen Aufenthaltes auf unserer Internetseite, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch die Facebook-Komponente gesammelt und durch Facebook dem jeweiligen Facebook-Account der betroffenen Person zugeordnet. Betätigt die betroffene Person einen der auf unserer Internetseite integrierten Facebook-Buttons, beispielsweise den „Gefällt mir“-Button, oder gibt die betroffene Person einen Kommentar ab, ordnet Facebook diese Information dem persönlichen Facebook-Benutzerkonto der betroffenen Person zu und speichert diese personenbezogenen Daten.

Facebook erhält über die Facebook-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person die Facebook-Komponente anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an Facebook von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem Facebook-Account ausloggt.

Die von Facebook veröffentlichte Datenrichtlinie, die unter https://de-de.facebook.com/about/privacy/ abrufbar ist, gibt Aufschluss über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook. Ferner wird dort erläutert, welche Einstellungsmöglichkeiten Facebook zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person bietet. Zudem sind unterschiedliche Applikationen erhältlich, die es ermöglichen, eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken. Solche Applikationen können durch die betroffene Person genutzt werden, um eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken.

  1. Zahlungsart: Datenschutzbestimmungen zu PayPal als Zahlungsart

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten von PayPal integriert. PayPal ist ein Online-Zahlungsdienstleister. Zahlungen werden über sogenannte PayPal-Konten abgewickelt, die virtuelle Privat- oder Geschäftskonten darstellen. Zudem besteht bei PayPal die Möglichkeit, virtuelle Zahlungen über Kreditkarten abzuwickeln, wenn ein Nutzer kein PayPal-Konto unterhält. Ein PayPal-Konto wird über eine E-Mail-Adresse geführt, weshalb es keine klassische Kontonummer gibt. PayPal ermöglicht es, Online-Zahlungen an Dritte auszulösen oder auch Zahlungen zu empfangen. PayPal übernimmt ferner Treuhänderfunktionen und bietet Käuferschutzdienste an.

Die Europäische Betreibergesellschaft von PayPal ist die PayPal (Europe) S.à.r.l. & Cie. S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, 2449 Luxembourg, Luxemburg.

Wählt die betroffene Person während des Bestellvorgangs in unserem Online-Shop/zur Tätigung einer Spende als Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ aus, werden automatisiert Daten der betroffenen Person an PayPal übermittelt. Mit der Auswahl dieser Zahlungsoption willigt die betroffene Person in die zur Zahlungsabwicklung erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten ein.

Bei den an PayPal übermittelten personenbezogenen Daten handelt es sich in der Regel um Vorname, Nachname, Adresse, Email-Adresse, IP-Adresse, Telefonnummer, Mobiltelefonnummer oder andere Daten, die zur Zahlungsabwicklung notwendig sind. Zur Abwicklung des Kaufvertrages notwendig sind auch solche personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Bestellung/Spende stehen.

Die Übermittlung der Daten bezweckt die Zahlungsabwicklung und die Betrugsprävention. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wird PayPal personenbezogene Daten insbesondere dann übermitteln, wenn ein berechtigtes Interesse für die Übermittlung gegeben ist. Die zwischen PayPal und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgetauschten personenbezogenen Daten werden von PayPal unter Umständen an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt. Diese Übermittlung bezweckt die Identitäts- und Bonitätsprüfung.

PayPal gibt die personenbezogenen Daten gegebenenfalls an verbundene Unternehmen und Leistungserbringer oder Subunternehmer weiter, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist oder die Daten im Auftrag verarbeitet werden sollen.

Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Einwilligung zum Umgang mit personenbezogenen Daten jederzeit gegenüber PayPal zu widerrufen. Ein Widerruf wirkt sich nicht auf personenbezogene Daten aus, die zwingend zur (vertragsgemäßen) Zahlungsabwicklung verarbeitet, genutzt oder übermittelt werden müssen.

Die geltenden Datenschutzbestimmungen von PayPal können unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacy-full abgerufen werden.

  1. Datenschutzbestimmungen zum Einsatz von Google Maps

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten und Kartenmaterial des Unternehmens Google Inc. installiert („Google Maps“). Bei der Nutzung dieser Komponenten werden von Google auch Daten über die Nutzung der Maps-Funktionen durch Besucher der Webseiten erhoben, verarbeitet und genutzt. Informationen zu den Datenschutzrichtlinien von Google finden Sie unter: https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/.

  1. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unseren Vereinen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für die Erbringung einer vereinbarten Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Leistungen. Unterliegen unser Vereine einer rechtlichen Verpflichtung, durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen.
Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unserer Vereine oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).

  1. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden

Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO, ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Arbeitstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter.

  1. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.

  1. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung

Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann.
Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn die AIDS-Hilfe Rheinland-Pfalz oder ein Trägerverein einer unserer lokalen Beratungsstellen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte.
Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Unser Datenschutzbeauftragter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.

  1. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung

Als verantwortungsbewusste Vereine verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.

Diese Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator von den Berlin externer Datenschutzbeauftragter in Kooperation mit der RC GmbH, die gebrauchte Notebooks wiederverwertet und den Filesharing Rechtsanwälten von WBS-LAW erstellt.

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    Tel: 0651/9704420 Fax: 0651/970 44 21
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